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Durchsuchungsbegründung

Durchsuchungsbegründung
 

Durchsuchungsbegründung des Systems gegen anders denkende

Zu folgendem Durchsuchungsbeschluss möchte ich nur
sagen, dass sämtliche Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen!
Der Durchsuchungsgrund waren 2 Gästebucheinträge auf meiner Seite. 
Da ich zu dieser Zeit nicht zu Hause war und auch keine andere Möglichkeit hatte diese Einträge zu löschen, wurden diese Einträge als Vorwand genommen, um meine Wohnung gründlich zu durchsuchen und verschieden Dinge zu beschlagnahmen.
Dies ist mal wieder ein gutes Beispiel um zu zeigen, wie das System versucht national denkende Menschen zu schaden.
Kameraden, passt in Zukunft noch besser auf, was ihr wem sagt! Es könnte durchaus ein "Kamerad" vom Staat sein!

 

Beschluss

 

In dem Ermittlungsverfahren

 

 

Gegen   *****

 

Wegen                                              Volksverhetzung  pp.

 

 

Wird die Durchsuchung der Wohnung, der Räume, der Geschäftsräume, jeweils einschließ-

lich der Nebenräume, Stallungen und Garagen der Beschuldigten auf dem Grundstück

 

*****

 

Sowie der Pkw des Beschuldigten, der ihm gehörigen Sachen und seiner Personen ange-

Ordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von

 

-Schriftverkehr, der belegt, wer im Übrige für die

Gästebucheintragung verantwortlich sein könnte

-Computer, einschließlich Datenträger

 

 

führen wird, §§ 102, 105 StOP.

 

Das bei der Durchsuchung vorgefundene Beweismaterial ist nach §§ 94, 98 StPO zu beschlagnahmen oder in anderer Weise sicherzustellen

 

Seite 2

Gründe

 

Der Beschuldigte ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, im Juni 2000 in Halle

1. Schriften, die geeignet sind als Anleitung zu einer in § 128 Abs. 1 genannten rechtswidrigen

Tat zu dienen und nach ihren Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu wecken, eine solche Tat zu begehen, zugänglich gemacht zu haben,

2. Im Inland Kenzeichen einer ehemaligen nationalsozisalischen  Organisation öffentlich verbreitet zu haben.

1. Auf seiner Homepage im Internet veröffentlichte der Beschuldigte im sog. „Gästebuch“ einen Aufruf politisch Andersdenkender („linksautonome“, „Rote“) „um die Ecke zu bringen“.

was zumindest eine Aufforderung zu schwerer Körperverletzung, gegebenenfalls Totschlag darstellt.

2. Des weiteren veröffentlichte er in dem genannten Gästebuch die Parole „Sieg Heil“

Vergehe, strafbar gemäß §§ 86 a, 130 a StGB.

Bei der schwere des Tatvorwurfes und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung und daneben wegen der notwendigweit für die Ermittlungen auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

1.

Gegen diesen Beschluss können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

2.

Die Beschwerde ist schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftstelle bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, einzulegen. Sofern Sie sich nicht auf freien Fuß befinden, können Sie die Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der Sie auf behördliche Anordnung verwahrt sind.

 3.

Das Gericht kann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 

Ei****

Richter am Amtsgericht

 
 

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