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§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer
Propagandamittel
1. einer vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer
Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer
Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer
Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1
und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland
verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11
Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1
gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die
Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen.
§ 86a Verwenden
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland
Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs.
3 und 4 gilt entsprechend.
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